
Vereinssatzung
-2018-
Präambel zur Vereinsgründung des
SANGERCHORES MELITIA 1905 Großauheim e. V.
Der Verein wurde im September 1905 durch die Freunde Hermann Kronenberger und Karl Kronenberger gegründet.
Der Verein erhielt den Namen
„gesellige Verbindung Melitia“.
Das Wort „Melitia“ bedeutet frei übersetzt: „Bund der Freunde“. ln
den ersten Jahren seines Bestehens pflegte der Verein nur die
Geselligkeit. Erst im Jahre 1910 wurde der Anstoß gegeben, aus
dem „geselligen Verein“ ein Sängerquartett zu gründen. Die
Leitung des Quartetts übernahm Simon Guth. Daraus entstand der
„Guth'sche Sängerchor Melitia“.
Nach den Wirren des 2. Weltkrieges wurde der Verein 1946 von
den Kriegsheimkehrern praktisch unter dem heutigen Namen neu
gegründet:
SÄNGERCHOR MELlTlA 1905 Großauheim
Der Chor wurde von seiner Gründung bis heute von folgenden
Dirigenten geleitet:
-
Simon Guth
-
Helmut Hedler
-
Berthold Dambruch
-
Wilhelm Remle W
-
und dem derzeitigen Dirigenten Fridolin Wissel.
Da in den Kriegs- und Nachkriegszeiten des 1. und 2. Weltkrieges
die eigentlichen Gründungsdokumente verloren gegangen sind,
werden in dieser Präambel Dokumente beigefügt, die auf die
Vereinsgründung zumindest hinweisen:
1 . Bilddokument
(ein Bild mit der Aufschrift „1. Juli 1917“)
2. alte Vereinssatzung mit handschriftlichem Eintrag:
02.11.1918
3. Präambel zur Vereinsgeschichte SANGERCHOR MELITIA
1905 Großauheim - 80 Jahre, vom Mai 1985
Für den SÄNGERCHOR MELITIA 1905 Großauheim e.V.
1. September 2000 ,
Hermann Mangelmann, 1. Kassierer
Satzung des
SÄNGERCHORES MELITIA 1905 Großauheim e. V.
(1) Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen SÄNGERCHOR MELITIA 1905
Großauheim e.V.
Der Sitz des Vereins ist 63457 Hanau, Stadtteil Großauheim.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Der Verein soll in das Vereins-
register eingetragen werden.
(2) Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein pflegt und fördert den Chorgesang. Zur
Erreichung dieses Zieles werden regelmäßig Singstunden
Der Verein veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich
bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der
Der Verein-dient der Volksbildung und Kunstpflege. Der
Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(3) Mitgliedschaft
Der Verein umfasst:
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(4) Erwerbung der Mitgliedschaft
a.) Aktives Mitglied kann jeder Interessent werden.Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand nach Anhören der aktiven Sänger,
nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder
mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
b.) Passives Mitglied kann eine Person werden, die die
Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst
aktiv mitzusingen. Über ihre Aufnahme gilt das unter
Ziffer a) Gesagte.
c.) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um
den Chor oder um das Chorwesen überhaupt
besondere Verdienste erworben hat. Außerdem können
Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt
auf Beschluss des Vorstandes.
d.) Der Partner eines verstorbenen Mitgliedes ist berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen
(5) Rechte und Pflichten der Mitglieder
a.) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen, wobei die Einrichtungen des
Vereins gemeinschaftlich mit anderen Mitgliedern
benutzt werden können.
b.) Das unbeschränkte Stimmrecht in den Jahreshaupt-
und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
besitzen alle aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre und die Ehrenmitglieder.
c.) Die aktiven Mitglieder sind gehalten, an den
Gesangsproben und den gesanglichen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen, die Interessen des Chores
innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten
und alles zu tun, was dem Wohle des Chores dienlich
ist,
d.) Sämtliche Mitglieder unterliegen der Satzung des
Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme
zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitglied-
schaft.
e.) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von
der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird.
Die Beiträge sind termingerecht zu zahlen. Beschäfti-
gungslosen bzw. erkrankten oder hilfsbedürftigen
Mitgliedern kann auf Antrag beim Vorstand die Zahlung
gestundet oder erlassen werden.
f.) Jugendliche Mitglieder oder solche. die sich in
Berufsausbildung befinden, zahlen 50% des
g.) Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche Mahnung.
Bei Zahlungsrückständen von mehr als sechs Monaten
kann der Ausschluss erfolgen.
g.) Die Mitglieder haben Anrecht auf Darbietungen von
Ständchen bei folgenden Anlässen:
Hochzeit, Silberne, Goldene und Diamantene Hochzeit.
Bei Abweichungen zu obigen Anlässen entscheidet der
Vorstand,
h.) Ehrengaben und Geschenke werden nach einheitlichen
Richtlinien auf Beschluss des Vorstandes dargebracht,
der auch über Ausnahmen entscheidet.
i.) Stirbt ein aktives Mitglied, wird er beim Heimgang durch
Grabgesang geehrt.(Siehe Richtlinien)
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Außerdem
wird jeweils einmal im Jahr allen im abgelaufenen Jahr
verstorbenen Mitgliedern in einer Feierstunde gedacht.
(6) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a.) Tod
Hier endet die Mitgliedschaft zum Ende des
Sterbemonats.
b.) Freiwilligen Austritt aus dem Verein
Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch
schriftliche Anzeige an den Vorstand.
c.) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es
sich durch Schädigung des Vereines oder durch
unwürdiges oder ehrloses Verhalten als untragbar für den
Verein erweist. Der Ausschluss ist auch gerechtfertigt,
wenn ein Verstoß gegen § 2 vorliegt. Der Ausschluss
erfolgt durch den Vorstand. Mitgliedern, die vom
Vorstand ausgeschlossen sind, steht eine Berufung an
die nächste ordentliche Jahreshauptversammlung zu.
Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
Die Entscheidung der Jahreshauptversammlung ist
endgültig.
Mit dem Ausscheiden, Austritt oder Ausschluss eines
Mitglieds erlöschen seine sämtlichen Mitgliedschafts-
rechte, es bleibt jedoch dem Verein für alle seine
Verpflichtungen haftbar. Sämtliches, in seinen Händen
befindliches Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.
(7) Vermögen
a,)Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereines haftet
ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem
Barvermögen, evtl. Bankguthaben und sämtlichem
lnventar besteht.
b.) Vermögensrechtliche Ansprüche können bein:
Erlöschen, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes
aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht
werden, ausgenommen Ansprüche aus Darlehen und
Sachwerten, die dem Verein geliehen worden sind.
(8) Organe des Vereins
a.) Organe des Vereins sind:
-die Jahreshauptversammlung (jährliche Mit-
Gliederversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand
b.) Für die Organe des Vereines ist eine Geschäftsordnung
bindend. Die Geschäftsordnung ist eigenständig und
nicht Bestandteil der Satzung.
(9) Jahreshauptversammlung
lm ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres soll die
Jahreshauptversammlung stattfinden. Der Termin der
Versammlung muss mindestens zwei Wochen vorher durch
schriftliche Mitteilung an die Mitglieder bekannt gegeben
werden.
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich einzureichen und
müssen mindestens sieben Tage vor Beginn der Versammlung dem Vorsitzenden vorliegen.
Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung
der Jahreshauptversammlung sind:
- der Jahresbericht des 1. Vorsitzenden und des
- der Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer und
- der Ausschüsse
- Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
- Wahl des Vorstandes, der Revisoren, der Ausschüsse
- Anträge und Verschiedenes
(10) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn es die Belange des Vereins erfordern
(Kreditaufnahme, Grundstücksangelegenheiten) kann der1.Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Eine solche Mitgliederversammlung muss
außerdem einberufen werden, wenn dies 15% aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangen. Die Einladungen hierzu müssen ebenfalls an alle
Mitglieder schriftlich erfolgen und zwar zwei Wochen vor dem
Termin.
Die Protokolle dieser Versammlung werden vom 1.
Schriftführer aufgenommen und abgezeichnet. Die Sitzungen
des Vorstandes werden vom 1. Schriftführer protokolliert,
abgezeichnet und an alle Vorstandsmitglieder verteilt.
(11) Vorstand
§ 11, Abs. 1 „Der Vorstand“ soll in folgenden Wortlauf
geändert werden:
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem 1. und 2. Vorsitzenden
dem 1. Kassierer
dem 1. Schriftführer und
dem Vergnügungsausschussvorsitzenden,
wobei der 1. oder 2. Vorsitzende jeweils mit einem
anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
den Verein gesetzlich vertreten kann.
Der Vorstand vertritt den Verein.
Als weitere Mitglieder gehören dem Vorstand an:
der 2. Kassierer
der 2. Schriftführer
Mitglieder des Vergnügungsausschusses
der Chorausschussvorsitzende und Mitglieder
2 lnventarverwalter
2 Notenwarte
1 Pressewart.
b) Der Vorstand und die Ausschüsse werden von der
Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Jahreshaupt-
versammlung ist berechtigt, den Vorstand für mehr als
ein Jahr zu wählen. Die Wahlperiode ist gleich einem Geschäftsjahr.
c) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Vereins-
Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er kann die Vertretungsbefugnisse übertragen.
(12) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(13) Chorleiter
Die Verpflichtung eines Chorleiters erfolgt aufgrund eines
schriftlichen Vertrages durch den geschäftsführenden
Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende
Vergütung vereinbart.
Ein Vizechorleiter ist nach den Erfordernissen auf Kosten des
Vereins zu schulen.
(14)Haftung gegenüber Mitgliedern
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für etwa
eingetretene Unfälle. Diebstähle oder sonstige Forderungen
bei Veranstaltungen oder Übungsstunden, soweit diese
Ansprüche die Versicherungsdeckung überschreiten.
(15)Auflösung des Chores und des Vereins
Die Auflösung des Chores und des Vereins kann nur durch
eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Versammlung
mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden. Der Termin der Versammlung muss
mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an
alle Mitglieder bekannt gegeben werden. Diese Versammlung
beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des
folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten
Eigentums des Chores und Vereins mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
(16)Inkrafttreten der Satzung, Änderung
a) Satzungsänderungen müssen von ¾ der in einer
Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
b) Teil B „Geschäftsordnung“ hat die
Mitgliederversammlung vom 27.2.1982 beschlossen.
Sie tritt sofort in Kraft. Die Satzung vom 8.1.1977 tritt
außer Kraft.
c) Hinzugefügt Absatz (3):
Die Geschäftsordnung ist eigenständig und nicht
Bestandteil der Satzung.
Änderung der Satzung ab 01.01.2018:
Nach Beschluss der Jahreshauptversammlung für
das Jahr 2017 wird die Satzung zum 01.01.2018 geändert.
Änderungsstand
Die Satzung wurde zur Beschlussfassung der Jahreshaupt-
versammlung vom ______2018 geändert und ist in dieser Form ab
sofort gültig.
Der Hauptvorstand: Unterschriften:
1. Vorsitzender: Norbert Schwarz
2. Vorsitzender: Uwe Thommesen
1. Kassierer: Erhard Göbel
1. Vergnügungsausschussvorsitzender: Norbert Kampfmann
